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Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker in Bayern:
vom 22.5.1958 (Pharmazeutische Zeitung v. 14.8.1958, S. 864 f.), geändert am 12.11.1983 (PZ v. 8.12.1983, S. 2795 f.), am 11.11.1992 (PZ v. 29.4.93, S. 1344 f.), am 12.6.1996 (PZ v. 27.6.1996, S. 2470), am 24.6.1998 (PZ v. 6.8.1998, S. 2763 f.), am 24.11.1999 (PZ v. 20.1.2000, S. 225 f.) und am 25.4.2001 (PZ v. 31.5.2001, S. 89 f.)
Der Apotheker ist zum Dienst in der Gesundheitspflege berufen. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln. Hierdurch erfüllt er eine öffentliche Aufgabe. Der Apotheker übt einen seiner Natur nach freien Beruf aus.
§ 1 (1) Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. (2) Der Apotheker hat in Ausübung des Berufes die Pflicht, sich fortzubilden.
§ 2 Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes in der Apotheke bekannt werden, soweit nicht eine Befugnis zur Offenbarung besteht. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, daß Geheimnisse des § 203 StGB vom Apothekenpersonal nicht unbefugt offenbart werden.
§ 3 Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufes geltenden Rechtsvorschriften, das Satzungsrecht der Kammer sowie darauf gegründete Maßnahmen zu beachten.
§ 4 (1) Der Apotheker ist verpflichtet, bei der Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Er hat entsprechende Feststellungen und Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker oder der sonst zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Apotheker ist verpflichtet, die Aufgaben, die sich aus dem zur Abwehr von Arzneimittelrisiken aufgestellten Maßnahmenplan ergeben, unverzüglich zu erfüllen.
§ 5 (1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber anderen Berufsangehörigen kollegial zu verhalten. (2) Der Apotheker hat die Interessen und das Ansehen der Apotheke, in der er tätig ist, zu wahren.
§ 6 (1) Der Apotheker ist verpflichtet, zum Wohl der Patienten und Kunden mit den in der Gesundheitspflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten. (2) Unzulässig ist jedoch eine Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Personen, die unlauteren geschäftlichen Interessen dient oder die Einschränkung der bestehenden Wahlfreiheit in der Gesundheitspflege zur Folge hat. Hierunter fallen insbesondere Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln aus der öffentlichen Apotheke ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können. Auch darf der Apotheker nicht daran mitwirken, daß die freie Wahl der Apotheke durch Personen oder Institutionen in der Kranken- und Altenbetreuung eingeschränkt oder beseitigt wird.
§ 7 Der Apotheker darf unbeschadet der Hilfeleistungspflicht in Notfällen keine Heilkunde an Menschen und Tieren ausüben. Hiervon unberührt bleiben Informationen und Beratungen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8 (1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. (2) Der Apotheker ist, soweit nicht gesetzlich Werbeverbote bestehen, berechtigt, angemessen zu werben. Das Nähere regeln Werberichtlinien, die von der Delegiertenversammlung als Bestandteil dieser Berufsordnung beschlossen werden. Vergleichende Werbung ist unzulässig.
§ 9 Jede Maßnahme, die den Zweck verfolgt, den Absatz in unlauterer Weise zugunsten der eigenen Apotheke zu beeinflussen, ist dem Apotheker verboten, insbesondere:
die kostenlose Abgabe von Fertigarzneimitteln; das Vortäuschen einer bevorzugten Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals; beim Führen einer Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung sind die dort niedergelegten Bestimmungen einzuhalten; unzulässig ist das unberechtigte Führen des Zertifikats nach der Satzung zur Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken; Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheke von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
das Abweichen von den sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Abgabepreisen, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln;
der Verzicht auf das Einbehalten von Zuzahlungen und Mehrzahlungen, soweit sie nach dem Sozialgesetzbuch V vorgeschrieben sind, oder das Einbehalten eines Befreiungsbescheides einer Krankenkasse in der Apotheke, Zuwendungen und Geschenke an Angehörige anderer Heilberufe und Heilhilfsberufe, Kostenträger, Kurheime, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter, soweit sie als unangemessen anzusehen sind.

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